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Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Ware |
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§1 Allgemeines - Geltung
(1) Für alle Rechtsgeschäfte, aufgrund derer wir Ware verkaufen, gelten ausschließlich
die vorliegenden Geschäftsbedingungen; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
mit dem Käufer, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
(2) Entgegenstehende, von unseren abweichende oder unsere ergänzende
Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben
ausdrücklich deren Geltung schriftlich zugestimmt. Weder unterlassener Widerspruch
noch die Auslieferung verkaufter Ware stellen – mit oder ohne Kenntnis der fremden
Geschäftsbedingungen – ein Anerkenntnis fremder Geschäftsbedingungen dar, vielmehr
gelten auch dann die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
(3) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten unbeschränkt gegenüber
Unternehmern i.S.d. §§ 14, 310 BGB. Sollten wir Ware an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB
verkaufen, so gelten anstelle etwaiger in diesem Fall unwirksamer Bestimmungen die
jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
(4) Der Käufer erklärt sich mit Abschluss des Kaufvertrages, spätestens jedoch mit
Abnahme der Ware, mit unseren Geschäftsbedingungen in vollem Umfang
einverstanden, und zwar auch für den Fall, dass seiner auf den Abschluss des Vertrages
gerichteten Willenserklärung abweichende Bedingungen beigefügt sind.
(5) Erlangt der Käufer erstmals im Rahmen unseres Bestätigungsschreibens – als
welches auch eine Rechnung gilt – Kenntnis von der Existenz oder dem Wortlaut unserer
Geschäftsbedingungen, so werden diese durch die widerspruchslose Annahme der
Bestätigung bzw. Anerkenntnis der Rechnung voll umfänglich anerkannt. |
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§2
Angebot, Preise
(1) Unsere Angebote für den Verkauf von Ware sind unverbindlich und freibleibend,
sofern wir nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit schriftlich bestätigt haben. Ein Vertrag
kommt nur durch unsere ausdrückliche Bestätigung – als welche auch eine Rechnung
gilt – oder durch vorbehaltlose Lieferung oder Teillieferung zustande.
(2) Unsere Angebotspreise verstehen sich netto ab Werk in Euro, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Es gelten die Preise am Tag der Auslieferung
oder der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft. Etwas Anderes gilt nur, falls
in der Auftragsbestätigung ein Festpreis bzw.Fixierungspreis genannt wird. Die
Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe an dem in Satz 1 genannten Tag berechnet und
gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Eventuell anfallende Kosten für Versand und
Verpackung trägt der Käufer.
(3) Schreibfehler oder Kalkulationsirrtümer berechtigen uns zum Rücktritt von dem mit
dem Käufer geschlossenen Vertrag, sofern dieser eine Anpassung des Vertrages ablehnt.
Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
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§3 Zahlungsbedingungen
(1) Die Bezahlung hat unbeschadet des Wareneinganges binnen 14 Tagen ab
Rechnungsdatum netto zu erfolgen, sofern nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart
ist.
(2) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden bei uns anzurechnen. Bereits entstandene Kosten
und Zinsen berechtigen uns, eingehende Zahlungen des Käufers gemäß § 367 Absatz (1)
BGB zu verrechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei verfügen
können. Im Fall von Wechselzahlungen oder Schecks gilt die Zahlung somit erst dann
als erfolgt, wenn der Wechsel bzw. der Scheck eingelöst ist. Eventuelle hiermit
verbundene Kosten trägt, sofern nicht anders vereinbart, der Käufer.
(4) Der Käufer kann nur mit von uns unbestrittenen oder anerkannten sowie mit
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für Forderungen aus
Sachmängelhaftung. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen
Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden
geltend zu machen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass ein solcher höherer
Verzugsschaden nicht eingetreten ist.
(6) War mit dem Käufer eine Ratenzahlung vereinbart, so werden alle noch ausstehenden
Raten in einer Summe sofort fällig, sobald der Käufer mit der Zahlung einer Rate in
Verzug gerät.
(7) Entstehen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers – z.B. durch Nichteinlösung
von Schecks, Zahlungsverzug,
Streichung oder Herabsetzung des
Warenkreditversicherungslimits bei unserem Versicherer, Zahlungsrückstände aus früheren Lieferungen oder Stellung eines Antrages auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens – so werden unsere sämtlichen Ansprüche aus der
Geschäftsbeziehung sofort fällig. Zu weiteren Leistungen sind wir nach unserer
Wahl nur gegen Vorkasse oder Lieferung Zug-um-Zug verpflichtet. Außerdem
sind wir berechtigt, von aktuell bestehenden Verträgen ganz oder teilweise
zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. |
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§4 Lieferung der Ware
(1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass Mehr- oder Minderlieferungen in
einem Umfang von bis zu 5 % technisch bedingt sind. Minderlieferungen in
diesem Umfang begründen keine Sachmängelhaftung. Die Abrechnung erfolgt
auf der Grundlage der bei Warenausgang von uns ermittelten, tatsächlich
gelieferten Menge. Beanstandungen bezüglich der gelieferten Warenmenge
sind uns gemäß § 8 Absatz (1) mitzuteilen.
(2) Im Übrigen ergeben sich Art und Umfang der Lieferung aus unserem
Angebot oder aus der Auftragsbestätigung, als welche auch eine Rechnung
anzusehen ist. Zu Teillieferungen sind wir ausdrücklich berechtigt, sofern diese
für den Käufer zumutbar sind.
(3) Die Versendung der Ware erfolgt,
sofern nicht anders vereinbart, auf
Kosten und Gefahr des Käufers. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,
die Ware auf Kosten und Rechnung des Käufers zu versichern.
(4) Transport- und sonstige Verpackung nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung wird nicht zurückgenommen. Der Käufer ist
verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
Die Verpackung reist auf Gefahr des Käufers. |
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§5
Lieferfristen
(1) Eventuell im Angebot genannte Lieferfristen sind unverbindlich, es sei
denn, sie wurden von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich
bestätigt. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht
vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen.
(2) Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Ware unser Werk verlassen hat oder die Anzeige der Versandbereitschaft
abgesandt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die ordnungsgemäße und
rechtzeitige Erfüllung aller dem Käufer obliegenden vertraglichen Pflichten
voraus. Solange diese Verpflichtungen nicht erfüllt sind, gilt die Lieferfrist als
unterbrochen. Dies gilt insbesondere bei Nichtleistung einer vereinbarten
Anzahlung.
(3) Auch nach Überschreitung der Lieferfrist bleibt der Käufer zur Abnahme
der Ware verpflichtet.
(4) Soweit nicht ausdrücklich ein Termin nach dem Kalender für die Lieferung
bestimmt ist, setzt Lieferverzug voraus, dass der Käufer uns eine angemessene
Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzt. Die Frist beginnt mit dem
Eingang einer entsprechenden schriftlichen Erklärung bei uns.
(5) Krieg, höhere Gewalt und von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen
bei uns oder unseren Zulieferern führen – auch innerhalb eines Verzuges – zu
einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder einer eventuell gesetzten
Nachfrist, soweit unsere Vertragserfüllung durch derartige Hindernisse
beeinträchtigt wird. Wir werden den Käufer so bald wie möglich über das
Eintreten derartiger Umstände unterrichten, sofern sie nicht bereits offenkundig
sind.
(6) Nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist ist der Käufer
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht durch uns beruht; in diesem Fall ist aber die Haftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz nur zu,
wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits
beruht. Ein solcher Anspruch ist beschränkt auf 3 % des Wertes der
verzögerten Lieferung pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt auf
maximal 15 % des Lieferwertes. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei
Vorliegen eines kaufmännischen Fixgeschäftes.
(9) Sämtliche Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen in diesem § 5 gelten
entsprechend bei einer Tätigkeit oder einem Unterlassen unserer Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen
(10) Ist Abholung durch den Käufer vereinbart, so hat dieser die Ware binnen einer
Woche nach Zugang unserer Anzeige der Versandbereitschaft abzuholen, anderenfalls
gerät er in Annahmeverzug.
(11) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so hat er uns alle daraus entstehenden
Kosten oder Schäden zu ersetzen. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten
Nachfrist von mindestens 8 Tagen sind wir berechtigt, die zur Abholung bereitgestellte
Ware anderweitig zu verwerten. |
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§6
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor bis zur
vollständigen Begleichung aller uns aus diesem oder einem früheren Geschäftsvorfall
gegen den Käufer zustehenden Forderungen („Vorbehaltsware“). Bei vertragswidrigem
Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu verwerten; der Verwertungserlös wird -
abzüglich der Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet.
Dies gilt auch für den Fall, dass über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzantrag
gestellt wird.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Wege des ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern. Die ihm aus einer solchen Weiterveräußerung
zustehenden Forderungen tritt er schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung
hiermit an. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen für sich selbst einzuziehen,
solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Wir sind berechtigt, im Falle
des Zahlungsverzuges diese Einzugsermächtigung zu widerrufen; der Käufer hat uns in
diesem Fall alle für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Mitteilungen zu
machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
(3) Wird von uns gelieferte Ware mit anderen Sachen dergestalt verbunden, dass sie
wesentlicher Bestandteil der neu entstandenen Sache wird, so setzt sich unser Eigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes zu dem Wert der neuen Sache fort.
Für die neue Sache gelten die Regelungen des vorigen Absatzes (2) entsprechend.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt zu lagern und zu
kennzeichnen. Ferner hat er sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vor
Beschädigung durch unsachgemäße Lagerung, vor Diebstahl und sonstigen Schäden zu
schützen sowie ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Ansprüche aus einer
solchen Versicherung tritt der Käufer bereits jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung
an.
(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware bzw. in die
aus deren Veräußerung entstehenden Forderungen wird der Käufer auf unser Eigentum
hinweisen. Ferner wird er uns unverzüglich über jegliche Beeinträchtigung unseres
Eigentums durch Dritte informieren, damit wir die erforderlichen Gegenmaßnahmen
ergreifen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten solcher Gegenmaßnahmen zu erstatten, haftet der Käufer für
den uns entstehenden Aufwand. |
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§7
Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht –
vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze - mit der Übergabe bzw. – soweit vereinbart –
entsprechend Incoterms der neuesten Fassung
auf den Käufer über.
(2) Ist ein Versendungskauf vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe an den
Spediteur, den Frachtführer oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung
bestimmte natürliche oder juristische Person, auch wenn ausnahmsweise wir die
Versandkosten tragen.
(3) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus von uns nicht zu
vertretenden Gründen, so geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf
den Käufer über.
(4) Soll die Ware vom Käufer bei uns abgeholt werden, so geht die Gefahr mit Zugang
der Anzeige der Abholbereitschaft beim Käufer auf diesen über. |
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§8
Haftung für Sachmängel
(1) Bei der Anlieferung ist die Ware unverzüglich durch eine entsprechend autorisierte
Person auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen. Offene Mängel
sind unverzüglich, versteckte Mängel binnen einer Woche nach deren Entdeckung
anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat den sofortigen Verlust aller
Ansprüche des Käufers aus Sachmängelhaftung zur Folge. Mängel eines Teiles der
gelieferten Produkte berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(2) Als vereinbarte Beschaffenheit gelten die in unserer Auftragsbestätigung bzw.
Rechnung genannten Kriterien.
(3) Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren binnen eines Jahres nach Ablieferung
der Ware. Sie sind nicht auf Dritte übertragbar. Die Verjährungsfrist im Falle eines
Lieferregresses nach den §§ 478,479 BGB bleibt unberührt.
(4) Für die Feststellung unserer Haftung kann die fehlerhafte Ware nach unserer Wahl
entweder von uns beim Käufer überprüft oder an uns zurückgesandt werden. Eine
Rücksendung hat unter Angabe der Artikel- bzw. Chargen-Nummer sowie Beschreibung
des Mangels zu erfolgen, da anderenfalls eine Bearbeitung der Reklamation nicht
möglich ist. Bis zur Klärung der Haftungsfrage darf die beanstandete Lieferung vom
Käufer weder verwendet noch veräußert werden.
(5) Im Falle einer Haftung für einen Sachmangel werden wir kostenfrei Ersatz
liefern gegen Herausgabe der mangelhaften Ware. Schlägt die Ersatzlieferung
fehl, so ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Die Fälligkeit des Kaufpreises wird durch die Mängelrüge
nicht berührt, es sei denn, der Mangel wurde von uns schriftlich anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzten. Im Übrigen haften wir für
Schadensersatzansprüche des Käufers nur, wenn diese auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen beruhen.
(7) Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, fahrlässiger – auch grob
fahrlässiger - Verletzung sonstiger Vertragspflichten sowie im Falle eines
Schadensersatzes statt der Leistung ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind,
insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Auftraggebers. In jedem Fall ist unsere Haftung betraglich auf die Höhe
des von uns berechneten Entgeltes für die erbrachte Lieferung beschränkt.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere
Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. |
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§9
Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1) Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind – soweit
sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes ergibt –
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen einer Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Für
sonstige Schäden haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder unserer Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit unsere Haftung beschränkt oder
ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Eine eventuelle Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sollten wir wegen einfacher
Fahrlässigkeit zum Schadensersatz verpflichtet sein, ist unsere Ersatzpflicht für
Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer
Haftpflichtversicherung beschränkt.
(4) Die Verjährung aller Schadensersatzansprüche richtet sich – gleichgültig
gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden – nach § 8 Absatz (3)
dieser Geschäftsbedingungen. |
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§10
Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden
Verbindlichkeiten ist unser Geschäftssitz in Aue.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag
ergebenden Rechtsstreitigkeiten – auch im Wechsel- oder Scheckprozess – ist
Aue. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen Sitz zu verklagen.
(3) Auf alle Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet aus-
schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts. |
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§11
Sonstiges
(1) Ansprüche des Käufers aus diesem Vertrag, gleich welcher Art, können
ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder ganz noch teilweise
abgetreten oder auf Dritte übertragen werden.
(2) Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen oder
Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Diese Schriftformvereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich
geändert werden.
(3) Sollte eine Regelung der vorliegenden Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen
Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, in diesem Fall eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst
nahekommende Vereinbarung zu treffen.
(4) Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir die aus der
Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes
speichern und für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle kaufmännischen und
technischen Details, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden,
als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. |
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